====== Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht ====== Artikel 175 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. **Artikel 175 (4) EPÜ** Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt. ===== siehe auch ===== Artikel 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.