====== Behandlung des Beitritts als Einspruch ====== Artikel 105 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass ein zulässiger Beitritt als Einspruch behandelt wird. **Artikel 105 (2) EPÜ** Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt. ===== siehe auch ===== Artikel 105 EPÜ -> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]] \\ Regelt den Beitritt eines vermeintlichen Patentverletzers zum Einspruchsverfahren.