====== Begründung und Nachholung der versäumten Handlung ====== Regel 136 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung zu begründen ist und die versäumte Handlung nachzuholen ist. **Regel 136 (2) EPÜ** Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen. ===== siehe auch ===== Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung.