====== Begründung und Hinweis auf Beschwerde ====== Regel 111 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, zu begründen und mit einem Hinweis über die Beschwerde zu versehen sind. **Regel 111 (2) EPÜ** Entscheidungen des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis darüber zu versehen, dass gegen die Entscheidung die [[Beschwerde]] statthaft ist, wobei die Beteiligten auf die Artikel 106 [-> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]]] bis 108 [-> [[Frist und Form]]] aufmerksam zu machen sind, deren Wortlaut beizufügen ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung des Hinweises keine Ansprüche herleiten. ===== siehe auch ===== Regel 111 EPÜ -> [[Form der Entscheidungen]] \\ Beschreibt die Form der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.