====== Begründung der Mitteilungen ====== Regel 71 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 zu begründen sind und alle Gründe zusammenfassen sollen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. **Regel 71 (2) EPÜ** Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des [[europäischen Patents]] entgegenstehen. ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.