====== Befugnis zur Änderung der Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen ====== Artikel 33 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, zu beschließen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen können. **Artikel 33 (3) EPÜ** Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Artikel 33 EPÜ -> [[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.