====== Befugnis zur Erlassung und Änderung von Ordnungen ====== Artikel 33 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Finanzordnung, das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Versorgungsordnung, die Gebührenordnung und seine Geschäftsordnung zu erlassen und zu ändern. **Artikel 33 (2) EPÜ** Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 33 EPÜ -> [[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.