====== Befreiung von Voraussetzungen ====== **Artikel 134 (7) EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann Befreiung erteilen: a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); b) von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt. ====== Befreiung von Voraussetzungen ====== Artikel 134 (7) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in bestimmten Fällen Befreiung von Voraussetzungen erteilen kann. **Artikel 134 (7) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen: a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a); b) von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat. ===== siehe auch ===== Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.