====== Befreiung von Voraussetzungen ======
**Artikel 134 (7) EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann Befreiung erteilen:
a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b) von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
===== siehe auch =====
Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem europäischen Patentamt]] \\
Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.
====== Befreiung von Voraussetzungen ======
Artikel 134 (7) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts in bestimmten Fällen Befreiung von Voraussetzungen erteilen kann.
**Artikel 134 (7) EPÜ**
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Befreiung erteilen:
a) in besonders gelagerten Fällen von der Voraussetzung nach Absatz 2 a) oder Absatz 3 a);
b) von der Voraussetzung nach Absatz 3 c) Satz 2, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die erforderliche Befähigung auf andere Weise erworben hat.
===== siehe auch =====
Artikel 134 EPÜ -> [[Vertretung vor dem Europäischen Patentamt]] \\
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.