====== Beendigung von Zahlungsverpflichtungen ======
**Artikel 13 (1) GebO EPÜ**
Ansprüche der [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] auf Zahlung von Gebühren an das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
**Artikel 13 (2) GebO EPÜ**
Ansprüche gegen die [[Europäische Patentorganisation|Organisation]] auf Rückerstattung von Gebühren oder von Geldbeträgen, die bei der Entrichtung einer Gebühr zu viel gezahlt worden sind, durch das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] erlöschen nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist.
**Artikel 13 (3) GebO EPÜ**
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene [[Fristen|Frist]] wird im Fall des Absatzes 1 durch eine Aufforderung zur Zahlung der Gebühr und im Fall des Absatzes 2 durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Diese Frist beginnt mit der Unterbrechung erneut zu laufen und endet spätestens sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie ursprünglich zu laufen begonnen hat, es sei denn, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist; in diesem Fall endet die Frist frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung.
**Artikel 13 (4) GebO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag geringfügig oder die Beitreibung zu ungewiss ist.
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]