====== Beendigung der Anwendung des Übereinkommens ====== Artikel 168 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Möglichkeit der Beendigung der Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Hoheitsgebiete. **Artikel 168 (3) EPÜ** Jeder Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass das Übereinkommen für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 168 EPÜ -> [[Räumlicher Anwendungsbereich]] \\ Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.