====== Bedingungen der Einsichtnahme ====== Regel 145 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Bedingungen der Einsichtnahme bestimmt, einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. **Regel 145 (2) EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== Regel 145 EPÜ -> [[Durchführung der Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten.