====== Beauftragung von Sachverständigen ====== Regel 121 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen. Regel 121 (1) EPÜ -> [[Form des Gutachtens]] \\ Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen zu erstatten ist. Regel 121 (2) EPÜ -> [[Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen]] \\ Der Auftrag an den Sachverständigen muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 121 (3) EPÜ -> [[Abschrift des schriftlichen Gutachtens]] \\ Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. Regel 121 (4) EPÜ -> [[Ablehnung des Sachverständigen]] \\ Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme|Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.