====== Beauftragung eines Mitglieds mit der Beweisaufnahme ====== Regel 119 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen können. **Regel 119 (1) EPÜ** Die [[Prüfungsabteilung]], die [[Einspruchsabteilung]] und die [[Beschwerdekammer]] können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. ===== siehe auch ===== Regel 119 EPÜ -> [[Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.