====== Beauftragung einer geeigneten Person ====== Regel 150 (8) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen kann, wenn die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen haben. **Regel 150 (8) S. 1 EPÜ** Haben nach dem von dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde angewendeten Recht die Beteiligten selbst für die Aufnahme der Beweise zu sorgen und ist das Gericht oder die Behörde zur Erledigung des Rechtshilfeersuchens außerstande, so kann das Gericht oder die Behörde mit Einverständnis des Europäischen Patentamts eine geeignete Person mit der Erledigung beauftragen. **Regel 150 (8) S. 2 EPÜ** Bei der Einholung des Einverständnisses gibt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die ungefähre Höhe der Kosten an, die durch dieses Verfahren entstehen. Durch das Einverständnis des Europäischen Patentamts wird die Organisation verpflichtet, die entstehenden Kosten zu erstatten; andernfalls ist die Organisation zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPÜ -> [[Verfahren bei Rechtshilfeersuchen]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.