====== Bearbeitung von Abbuchungsaufträgen ====== Nr. 7.2 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Bearbeitung von Abbuchungsaufträgen durch das EPA. **Nr. 7.2 VLK** In der Regel bearbeitet das EPA Abbuchungsaufträge sofort nach Eingang, sofern auf dem Konto eine ausreichende Deckung vorhanden ist. ===== siehe auch ===== Nr. 7 VLK -> [[Belastung des laufenden Kontos]] \\ Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Belastung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.