====== Automatisches Abbuchungsverfahren und Erteilung automatischer Abbuchungsaufträge ====== Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln die Bedingungen und den Prozess zur Erteilung von automatischen Abbuchungsaufträgen für europäische und internationale Patentanmeldungen beim EPA. 1.1 VAA -> [[Ermächtigung zur automatischen Abbuchung von Gebühren]] \\ Das laufende Konto kann gegen Vorlage eines vom Kontoinhaber oder in seinem Namen unterzeichneten automatischen Abbuchungsauftrags belastet werden. 1.2 VAA -> [[Einreichung des automatischen Abbuchungsauftrags]] \\ Der automatische Abbuchungsauftrag ist in einem elektronisch verarbeitbaren Format einzureichen. 1.3 VAA -> [[Erteilung im Namen des Anmelders oder Patentinhabers]] \\ Ein Abbuchungsauftrag kann im Namen des Anmelders oder Patentinhabers oder dessen Vertreters erteilt werden. ===== siehe auch ===== VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.