====== Automatisches Abbuchungsverfahren ====== Nr. 14 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Möglichkeit und Bedingungen für automatische Abbuchungen von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt, wie in den Vorschriften für das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) festgelegt. **Nr. 14 VLK** Das Amt bietet Inhabern eines laufenden Kontos die Möglichkeit, durch einen automatischen Abbuchungsauftrag automatische Abbuchungen zu veranlassen. Die Bedingungen für dieses Verfahren sind in den [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren|Vorschriften für das automatische Abbuchungsverfahren]] (VAA) festgelegt. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt. VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]]