====== Automatische Benennung aller Vertragsstaaten ====== Artikel 79 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten. **Artikel 79 (1) EPÜ** Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören. ===== siehe auch ===== Artikel 79 EPÜ -> [[Benennung der Vertragsstaaten]] \\ Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.