====== Automatische Abbuchung von Gebühren ====== Die Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regeln den Prozess der automatischen Abbuchung von Gebühren beim EPA, einschließlich der Reihenfolge und Bedingungen der Abbuchung. 4.1 VAA -> [[Beginn der Abbuchung und Anzeige in der Gebührenzahlung]] \\ Abbuchung der Gebührenarten ab dem Tag des Eingangs des Abbuchungsauftrags, sofern ausreichende Deckung vorhanden ist. 4.2 VAA -> [[Grundlage der Abbuchung]] \\ Abbuchung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausführung vorliegenden Unterlagen. 4.3 VAA -> [[Abbuchung in Euro]] \\ Abbuchung erfolgt in Euro in Höhe des am maßgebenden Zahlungstag gültigen Betrags. 4.4 VAA -> [[Bearbeitung der Abbuchungsaufträge]] \\ Bearbeitung der automatischen Abbuchungsaufträge am Ende des maßgebenden Zahlungstags. 4.5 VAA -> [[Reihenfolge der Abbuchung bei mehreren Anmeldungen]] \\ Reihenfolge der Abbuchung bei mehreren Anmeldungen vom selben Konto. ===== siehe auch ===== VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.