====== Austausch von Veröffentlichungen ====== **Artikel 132 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. **Artikel 132 (2) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen. Artikel 127-132 EPÜ -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\