====== Austausch von Veröffentlichungen ====== Artikel 132 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten. Artikel 132 (1) EPÜ -> [[Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen]] \\ Beschreibt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen für eigene Zwecke. Artikel 132 (2) EPÜ -> [[Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen]] \\ Regelt die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen zu treffen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel II EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden|Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.