====== Ausstellungsbescheinigung ====== Regel 25 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen muss. **Regel 25 EPÜ** Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist; b) bestätigt, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist; c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Ausstellungsbescheinigung|Ausstellungsbescheinigung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die Ausstellung von Bescheinigungen, die bestätigen, dass eine Erfindung auf einer Ausstellung tatsächlich ausgestellt worden ist. Es legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung solcher Bescheinigungen fest.