====== Ausstellung von Prioritätsunterlagen ====== **Regel 54 AO EPÜ** Auf Antrag stellt das [[Europäische Patentamt]] für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der [[europäischen Patentanmeldung]] (Prioritätsbeleg) aus. Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== Regel 52-54 -> [[Priorität]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Ausstellung von Prioritätsunterlagen ====== Regel 54 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) ausstellt. **Regel 54 EPÜ** Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.