====== Ausstellung von Prioritätsunterlagen ====== Regel 54 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) ausstellt. **Regel 54 EPÜ** Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel IV EPÜ: Priorität|Priorität]] \\ In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Inanspruchnahme der Priorität früherer Anmeldungen behandelt. Es umfasst die Anforderungen an die Prioritätserklärung, die Einreichung von Prioritätsunterlagen und die Ausstellung von Prioritätsbelegen durch das Europäische Patentamt.