====== Aussetzung des Einspruchsverfahrens ====== Regel 78 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Aussetzung des Einspruchsverfahrens, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken. **Regel 78 (1) EPÜ** Weist ein Dritter dem [[Europäischen Patentamt]] während eines [[Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahrens]] oder während der [[patentrecht:Einspruchsfrist]] nach, dass er gegen den [[Patentinhaber|Inhaber]] des [[europäischen Patents]] ein Verfahren eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] zu erwirken, so wird das Einspruchsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Verfahren wird jedoch erst ausgesetzt, wenn die [[Einspruchsabteilung]] den [[Einspruch]] für zulässig hält. Regel 14 Absätze 2 bis 4 [-> [[Aussetzung des Verfahrens]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 78 EPÜ -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers]] \\ Beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers.