====== Ausschluss von Vertragsstaaten ====== Artikel 172 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Ausschluss von Vertragsstaaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder ihr nicht beigetreten sind. **Artikel 172 (4) EPÜ** Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an. ===== siehe auch ===== Artikel 172 EPÜ -> [[Revision]] \\ Regelt die Revision des Übereinkommens.