====== Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen ====== Regel 7a (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat. **Regel 7a (4) EPÜ** Die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung gilt nicht, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder dem Tag des Eintritts der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase eingereicht hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für frühere Anmeldungen ist der Anmeldetag bei einer europäischen Patentanmeldung oder der Tag des Eintritts in die europäische Phase bei einer Euro-PCT-Anmeldung. ===== siehe auch ===== Regel 7a EPÜ -> [[Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.