====== Ausschluss für ergänzende internationale Recherche ====== 2.4 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt, dass für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung steht. **2.4 VAA** Für internationale Anmeldungen vor dem EPA als für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde steht das automatische Abbuchungsverfahren nicht zur Verfügung. ===== siehe auch ===== VAA, Abschnitt 2 -> [[Zugelassene Verfahrensarten]] \\ Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.