====== Ausschluss eines Antrags während des Einspruchsverfahrens ====== Artikel 105a (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Antrag nicht gestellt werden kann, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist. **Artikel 105a (2) EPÜ** Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das europäische Patent anhängig ist. ===== siehe auch ===== Artikel 105a EPÜ -> [[Antrag auf Beschränkung oder Widerruf]] \\ Regelt den Antrag des Patentinhabers auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents.