====== Ausnahmen von der Wiedereinsetzung ====== Artikel 122 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Fristen, die von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sind. **Artikel 122 (4) EPÜ** Von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Wiedereinsetzung ausnehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 122 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Anmelder oder Patentinhaber eine Frist versäumt hat.