====== Ausnahmen von der Weiterbehandlung ====== Artikel 121 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind. **Artikel 121 (4) EPÜ** Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die Fristen des Artikels 87 Absatz 1, des Artikels 108 und des Artikels 112a Absatz 4 sowie die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Weiterbehandlung ausnehmen. ===== siehe auch ===== Artikel 121 EPÜ -> [[Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.