====== Ausnahmen von der Patentierbarkeit ====== Artikel 53 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Artikel 53 (a) EPÜ -> [[Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten]] \\ Erklärt, dass europäische Patente nicht für Erfindungen erteilt werden, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Artikel 53 (b) EPÜ -> [[Pflanzensorten und Tierrassen]] \\ Beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden. Artikel 53 %%(c)%% EPÜ -> [[Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren]] \\ Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit|Patentierbarkeit]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.