====== Ausnahme von der vorherigen Zahlungspflicht ====== Artikel 4 (2) der [[Gebührenordnung]] zum [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (GebO EPÜ) erlaubt es dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Amtshandlungen nicht von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen. **Artikel 4 (2) GebO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] kann davon absehen, Amtshandlungen im Sinn des Absatzes 1 von der vorherigen Zahlung der entsprechenden Gebühr abhängig zu machen. ===== siehe auch ===== Artikel 4 GebO EPÜ -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Regelt die Fälligkeit von Gebühren, die nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt sind.