====== Auslegung der Patentansprüche ====== Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]] \\ Artikel 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]] \\ -> [[Auslegungsprotokoll]] \\ -> [[Patentrecht:Auslegung der Patentansprüche]] (Rechtsprechung der deutschen Gerichte) Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der [[Patentansprüche]]. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, mwN)) Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2010, 858 Rn. 13 - Crimpwerkzeug III)) Es ist durch Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln, ob die Kennzeichnung des Gegenstands eines Nebenanspruchs dahin, dass er eine in Übereinstimmung mit den vorangehenden Ansprüchen ausgebildete Vorrichtung umfasst (hier: comprising a device in accordance with claims 1 to 12), die Verwirklichung der Merkmale sämtlicher vorangehender Unteransprüche erfordert.((BGH, Urteil vom 1. April 2014 - X ZR 31/11 - Reifendemontiermaschine)) Der Fachmann sollte bei der Prüfung eines Anspruchs unlogische oder technisch unsinnige Auslegungen ausschließen. Er sollte versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird. Das Patent ist mit der Bereitschaft auszulegen, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen.((Prüfungsrichtlinien, II.A.6.1; m.V.a. T 190/99; bestätigt u. a. durch T 437/98, T 1084/00, T 920/00, T 552/00, T 500/01, T 1023/02, T 749/03, T 859/03, T 1241/03, T 1418/04, T 906/05, T 405/06, T 1537/05, T 1204/06, T 1771/06)) Ein Begriff, der in zwei Merkmalen eines Patentanspruchs verwendet wird, kann unterschiedlich auszulegen sein, wenn sich dies aus der Funktion der beiden Merkmale ergibt.((BGH, Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 12/22 - Variationsnut; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett)) ===== siehe auch ===== Artikel 84 EPÜ -> [[Patentansprüche]] Artikel 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]] -> [[Funktionelle Anspruchsmerkmale]] -> [[Patentrecht:Auslegung der Patentansprüche]] (Rechtsprechung der deutschen Gerichte)