====== Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung ====== Regel 48 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann. **Regel 48 (2) EPÜ** Enthält die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen nach Absatz 1 a), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind. ===== siehe auch ===== Regel 48 EPÜ -> [[Unzulässige Angaben]] \\ Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.