====== Auskunft über den Stand der Technik ====== Artikel 124 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Auskünfte über den Stand der Technik, die das Europäische Patentamt vom Anmelder verlangen kann. Artikel 124 (1) EPÜ -> [[Aufforderung zur Auskunftserteilung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, den Anmelder zur Erteilung von Auskünften über den Stand der Technik aufzufordern. Artikel 124 (2) EPÜ -> [[Folgen der Nichtbeantwortung]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder der Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.