====== Auskunft aus den Akten ====== **Regel 146 AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [-> [[Akteneinsicht]]] und Regel 144 [-> [[Vertretung vor den besonderen Organen]]] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäischer Patente]] erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der [[Akteneinsicht]] Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint. ===== siehe auch ===== Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Auskunft aus den Akten ====== Regel 146 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Auskunft aus den Akten. **Regel 146 EPÜ** Das Europäische Patentamt kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 und Regel 144 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.