====== Auskunft aus den Akten ====== Regel 146 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Auskunft aus den Akten. **Regel 146 AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [-> [[Akteneinsicht]]] und Regel 144 [-> [[Vertretung vor den besonderen Organen]]] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäischer Patente]] erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der [[Akteneinsicht]] Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel IX -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel IX EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit|Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten.