====== Auskunft aus den Akten ====== **Regel 146 AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] kann vorbehaltlich der in Artikel 128 Absätze 1 bis 4 [-> [[Akteneinsicht]]] und Regel 144 [-> [[Vertretung vor den besonderen Organen]]] vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Auskünfte aus den Akten [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] oder [[europäisches Patent|europäischer Patente]] erteilen. Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass von der Möglichkeit der [[Akteneinsicht]] Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint. ===== siehe auch ===== Regel 143-147 -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit]] \\ Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\