====== Auskünfte über den Stand der Technik ====== **Artikel 124 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäische Patentamt]] kann nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] den Anmelder auffordern, Auskünfte über den [[Stand der Technik]] zu erteilen, der in nationalen oder regionalen Patentverfahren in Betracht gezogen wurde und eine [[Erfindung]] betrifft, die Gegenstand der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ist. Regel 141 (1) EPÜ -> [[Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse]] \\ Regel 141 (2) EPÜ -> [[Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse ]] \\ Regel 141 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Auskunfsterteilung über frühere Recherchenergebnisse]] \\ Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Regel 70b EPÜ -> [[Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse]] \\ **Artikel 124 (2) EPÜ 2000** Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Regeln 111 - 154 AO EPÜ (Teil 7) -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\