====== Auskünfte über den Stand der Technik ====== Regel 141 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik. Regel 141 (1) EPÜ -> [[Einreichung der Recherchenergebnisse]] \\ Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, einzureichen. Regel 141 (2) EPÜ -> [[Zugänglichkeit der Recherchenergebnisse]] \\ Die Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist. Regel 141 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Erteilung von Auskünften]] \\ Das Europäische Patentamt kann den Anmelder auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VII -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel VII EPÜ: Auskünfte über den Stand der Technik|Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Auskünften über den Stand der Technik durch den Anmelder, insbesondere bei Inanspruchnahme einer Priorität.