====== Ausgleich des Haushaltsplans ====== Artikel 42 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Haushaltsplan der Organisation auszugleichen ist und nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wird. **Artikel 42 (1) EPÜ** Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 42 EPÜ -> [[Haushaltsplan]] \\ Beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation.