====== Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ====== Die Ausführungsverordnung zum [[europäisches Patentübereinkommen|europäischen Patentübereinkommen]] (EPÜ) ist eine Regelung, die bestimmt, wie die Artikel des Übereinkommens anzuwenden sind. Sie regelt die Verfahren und Anforderungen für die verschiedenen Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens. Sie umfasst allgemeine Vorschriften und institutionelle Regelungen, die organisatorische Gliederung des Europäischen Patentamts, die Einreichung und Bearbeitung von Patentanmeldungen, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Veröffentlichung der Patentanmeldung. Zudem behandelt sie das Einspruchsverfahren, das Beschwerdeverfahren und die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer. Allgemeine Vorschriften zu Entscheidungen, Mitteilungen, mündlichen Verhandlungen, Beweisaufnahmen und Zustellungen sind ebenfalls enthalten. Schließlich regelt sie die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die speziellen Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung. Nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ [-> [[Ausführungsordnung und Protokolle]]] ist die Ausführungsordnung Bestandteil des Übereinkommens, diesem gegenüber jedoch nachrangig (Art. 164 Abs. 2 EPÜ) und kann vom [[Verwaltungsrat]] geändert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ). ==== Erster Teil: Ausführungsvorschriften zu den Allgemeinen Vorschriften und Institutionellen Vorschriften ==== Dieser Teil behandelt die allgemeinen Vorschriften und institutionellen Regelungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren, zur Einreichung von Unterlagen, zu Sprachregelungen und zur Beglaubigung von Übersetzungen. Zudem werden die organisatorische Gliederung des Europäischen Patentamts und die Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern festgelegt. === Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften === Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Regel 1 EPÜ -> [[Schriftliches Verfahren]]\\ Erfüllt das Erfordernis der Schriftform, wenn der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduziert werden kann. Regel 2 EPÜ -> [[Einreichung von Unterlagen]], [[Formvorschriften]]\\ Unterlagen können durch Übergabe, Postdienste oder elektronische Nachrichtenübermittlung eingereicht werden. Regel 3 EPÜ -> [[Sprache im schriftlichen Verfahren]]\\ Beteiligte können sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Regel 4 EPÜ -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]]\\ Beteiligte können sich einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern sie dies rechtzeitig mitteilen oder für die Übersetzung sorgen. Regel 5 EPÜ -> [[Beglaubigung von Übersetzungen]]\\ Das Europäische Patentamt kann die Einreichung einer Beglaubigung verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Regel 6 EPÜ -> [[Einreichung von Übersetzungen]]\\ Übersetzungen müssen innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden; Gebührenermäßigungen gelten für bestimmte Gruppen von Anmeldern. Regel 7 EPÜ -> [[Rechtliche Bedeutung der Übersetzung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Das Europäische Patentamt geht davon aus, dass die Übersetzung mit dem ursprünglichen Text übereinstimmt, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird. === Teil 1, Kapitel II EPÜ: Organisation des Europäischen Patentamts === Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer. __1. Abschnitt__: Allgemeines \\ Regel 8 EPÜ -> [[Patentklassifikation]]\\ Das Europäische Patentamt benutzt die Internationale Patentklassifikation gemäß dem Straßburger Abkommen. Regel 9 EPÜ -> [[Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts]]\\ Das Europäische Patentamt wird in Generaldirektionen untergliedert, die von Vizepräsidenten geleitet werden. Regel 10 EPÜ -> [[Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung]]\\ Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung zuständig, bis die Prüfungsabteilung die Prüfung übernimmt. Regel 11 EPÜ -> [[Geschäftsverteilung für die erste Instanz]]\\ Die Geschäfte werden nach der Internationalen Klassifikation auf die Direktionen verteilt. __2. Abschnitt__: Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer \\ Regel 12a EPÜ -> [[Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern]] \\ Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer werden als gesonderte Einheit organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet. Regel 12b EPÜ -> [[Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern]] \\ Das Präsidium der Beschwerdekammern setzt sich aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern zusammen. Regel 12c EPÜ -> [[Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer]] \\ Ein Ausschuss berät den Verwaltungsrat und den Präsidenten der Beschwerdekammern und erlässt die Verfahrensordnungen. Regel 12d EPÜ -> [[Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden]] \\ Der Präsident der Beschwerdekammern übt das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende zur Ernennung und Wiederernennung vorzuschlagen. Regel 13 EPÜ -> [[Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung]]\\ Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter. ==== Zweiter Teil: Ausführungsvorschriften zum Materiellen Patentrecht ==== Dieser Teil regelt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders, die Erfindernennung sowie die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten. Außerdem werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen und die Ausstellung von Bescheinigungen bei Ausstellungen behandelt. === Teil 2, Kapitel I EPÜ: Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders === Dieses Kapitel regelt das Verfahren, wenn ein Dritter die Berechtigung des Anmelders anzweifelt und ein Verfahren zur Klärung der Berechtigung eingeleitet wird. Es umfasst Bestimmungen zur Aussetzung des Verfahrens, zur Einreichung neuer Anmeldungen durch den Berechtigten und zum teilweisen Übergang des Rechts auf das europäische Patent. Regel 14 EPÜ -> [[Aussetzung des Verfahrens]]\\ Das Erteilungsverfahren wird ausgesetzt, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat, um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken. Regel 15 EPÜ -> [[Beschränkung von Zurücknahmen]]\\ Während der Aussetzung des Verfahrens darf die europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nicht zurückgenommen werden. Regel 16 EPÜ -> [[Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1]]\\ Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 nur Gebrauch machen, wenn sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut. Regel 17 EPÜ -> [[Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten]]\\ Die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, kann eine neue europäische Patentanmeldung einreichen. Regel 18 EPÜ -> [[Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent]]\\ Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden. === Teil 2, Kapitel II EPÜ: Erfindernennung === In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden. Regel 19 EPÜ -> [[Einreichung der Erfindernennung]]\\ Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen und muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 20 EPÜ -> [[Bekanntmachung der Erfindernennung]]\\ Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden. Regel 21 EPÜ -> [[Berichtigung der Erfindernennung]]\\ Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt. === Teil 2, Kapitel III EPÜ: Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten === Dieses Kapitel regelt die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patentanmeldungen. Es beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eintragung solcher Rechtsänderungen in das Europäische Patentregister. Regel 22 EPÜ -> [[Eintragung von Rechtsübergängen]]\\ Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Regel 23 EPÜ -> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]\\ Regel 22 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden. Regel 24 EPÜ -> [[Besondere Angaben bei der Eintragung von Lizenzen]]\\ Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird als ausschließliche Lizenz oder als Unterlizenz eingetragen, wenn dies beantragt wird. === Teil 2, Kapitel IV EPÜ: Ausstellungsbescheinigung === Dieses Kapitel behandelt die Ausstellung von Bescheinigungen, die bestätigen, dass eine Erfindung auf einer Ausstellung tatsächlich ausgestellt worden ist. Es legt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung solcher Bescheinigungen fest. Regel 25 EPÜ -> [[Ausstellungsbescheinigung]]\\ Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung eine Bescheinigung einreichen, die bestätigt, dass die Erfindung auf einer Ausstellung tatsächlich ausgestellt worden ist. === Teil 2, Kapitel V EPÜ: Biotechnologische Erfindungen === In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material. Regel 26 EPÜ -> [[Allgemeines und Begriffsbestimmungen]]\\ Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Regel 27 EPÜ -> [[Patentierbare biotechnologische Erfindungen]]\\ Biotechnologische Erfindungen sind patentierbar, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie die Isolation oder Herstellung von biologischem Material durch technische Verfahren. Regel 28 EPÜ -> [[Patentierungsausschluss für biotechnologische Erfindungen ]]\\ Europäische Patente werden nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die bestimmte ethische Grenzen überschreiten, wie das Klonen von menschlichen Lebewesen. Regel 29 EPÜ -> [[Der menschliche Körper und seine Bestandteile]] \\ Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile können keine patentierbaren Erfindungen darstellen. Regel 30 EPÜ -> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen]]\\ Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten. Regel 31 EPÜ -> [[Hinterlegung von biologischem Material]]\\ Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Artikel 83 offenbart, wenn eine Probe des biologischen Materials hinterlegt worden ist. Regel 32 EPÜ -> [[Sachverständigenlösung]]\\ Der Anmelder kann mitteilen, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird. Regel 33 EPÜ -> [[Zugang zu biologischem Material]]\\ Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das hinterlegte biologische Material jedermann auf Antrag zugänglich. Regel 34 EPÜ -> [[Erneute Hinterlegung von biologischem Material]]\\ Ist nach Regel 31 hinterlegtes biologisches Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn dieses Material erneut hinterlegt wird. ==== Dritter Teil: Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung ==== Dieser Teil befasst sich mit der Einreichung und den formalen Anforderungen an europäische Patentanmeldungen. Er umfasst Vorschriften zur Einreichung von Teilanmeldungen, zur Übermittlung von Anmeldungen, zur Entrichtung von Gebühren sowie zur Festlegung des Anmeldetags. Zudem werden die Anforderungen an die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung geregelt. === Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung === Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags. Regel 35 EPÜ -> [[Generelle Vorschriften]] \\ Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden. Regel 36 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldungen]] \\ Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen. Regel 37 EPÜ -> [[Übermittlung europäischer Patentanmeldungen]] \\ Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb bestimmter Fristen an das Europäische Patentamt weiter. Regel 38 EPÜ -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten. Regel 39 EPÜ -> [[Benennungsgebühren]] \\ Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist. Regel 40 EPÜ -> [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags|Anmeldetag]] \\ Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, wie der Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird, und die Einreichung einer Beschreibung. === Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen === In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen. Regel 41 EPÜ -> [[Erteilungsantrag]]\\ Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen und muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 42 EPÜ -> [[Inhalt der Beschreibung]]\\ Die Beschreibung muss das technische Gebiet, den Stand der Technik, die Erfindung und deren vorteilhafte Wirkungen sowie mindestens einen Weg zur Ausführung der Erfindung angeben. Regel 43 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]]\\ Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Regel 44 EPÜ -> [[Anfordernisse an die Einheitlichkeit der Erfindung|Einheitlichkeit der Erfindung]]\\ Eine Gruppe von Erfindungen muss durch einen technischen Zusammenhang verbunden sein, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Regel 45 EPÜ -> [[Gebührenpflichtiger Patentanspruch]]\\ Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten. Regel 46 EPÜ\\ Die Regel wurde gestrichen. Regel 47 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Zusammenfassung]]\\ Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten und soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. Regel 48 EPÜ -> [[Unzulässige Angaben]]\\ Die europäische Patentanmeldung darf keine Angaben oder Zeichnungen enthalten, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, herabsetzende Äußerungen oder offensichtlich belanglose Angaben. Regel 49 EPÜ -> [[Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen]]\\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen. Regel 50 EPÜ -> [[Nachgereichte Unterlagen]]\\ Die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden. === Teil 3, Kapitel III EPÜ: Jahresgebühren === Dieses Kapitel regelt die Fälligkeit und Entrichtung der Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen. Es legt fest, wann die Jahresgebühren fällig werden und welche Fristen zu beachten sind. Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]]\\ Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. === Teil 3, Kapitel IV EPÜ: Priorität === In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Inanspruchnahme der Priorität früherer Anmeldungen behandelt. Es umfasst die Anforderungen an die Prioritätserklärung, die Einreichung von Prioritätsunterlagen und die Ausstellung von Prioritätsbelegen durch das Europäische Patentamt. Regel 52 EPÜ -> [[Prioritätserklärung]]\\ Die Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist. Regel 53 EPÜ -> [[Prioritätsunterlagen]]\\ Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Regel 54 EPÜ -> [[Ausstellung von Prioritätsunterlagen]]\\ Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus. ==== Vierter Teil: Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren ==== Dieser Teil beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Erteilung europäischer Patente. Er umfasst die Eingangs- und Formalprüfung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts, die Veröffentlichung der Patentanmeldung und die Prüfung durch die Prüfungsabteilung. Zudem werden die Anforderungen an die europäische Patentschrift und die Urkunde über das europäische Patent festgelegt. === Teil 4, Kapitel I EPÜ: Prüfung durch die Eingangsstelle === Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln. Regel 55 EPÜ -> [[Eingangsprüfung]]\\ Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen entspricht, wird der Anmelder aufgefordert, die Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]]\\ Fehlende Teile der Beschreibung oder Zeichnungen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden, was zu einer Neufestsetzung des Anmeldetags führen kann. Regel 57 EPÜ -> [[Formalprüfung]]\\ Das Europäische Patentamt prüft, ob bestimmte formale Erfordernisse, wie die Einreichung der Übersetzung und die Entrichtung der Gebühren, erfüllt sind. Regel 58 EPÜ -> [[Beseitigung von Mängeln in den Anmeldungsunterlagen]]\\ Der Anmelder wird aufgefordert, festgestellte Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen. Regel 59 EPÜ -> [[Mängel bei der Inanspruchnahme der Priorität]] \\ Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, fehlende Prioritätsangaben oder Abschriften innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Regel 60 EPÜ -> [[Nachholung der Erfindernennung]]\\ Der Anmelder wird aufgefordert, die Erfindernennung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag nachzuholen. === Teil 4, Kapitel II EPÜ: Europäischer Recherchenbericht === In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder. Regel 61 EPÜ -> [[Inhalt des europäischen Recherchenberichts]]\\ Der europäische Recherchenbericht nennt die Schriftstücke, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können. Regel 62 EPÜ -> [[Erweiterter europäischer Recherchenbericht]]\\ Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen. Regel 62a EPÜ -> [[Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen]]\\ Der Anmelder wird aufgefordert, die Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchgeführt werden soll. Regel 63 EPÜ -> [[Unvollständige Recherche]]\\ Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, eine Erklärung zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die Anmeldung den Erfordernissen des Übereinkommens so wenig entspricht, dass eine sinnvolle Recherche unmöglich ist. Regel 64 EPÜ -> [[Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit]]\\ Das Europäische Patentamt erstellt einen teilweisen Recherchenbericht und fordert den Anmelder auf, für jede weitere Erfindung eine zusätzliche Recherchengebühr zu entrichten. Regel 65 EPÜ -> [[Übermittlung des europäischen Recherchenberichts]]\\ Der europäische Recherchenbericht wird dem Anmelder unmittelbar nach seiner Erstellung übermittelt. Regel 66 EPÜ -> [[Endgültiger Inhalt der Zusammenfassung]]\\ Das Europäische Patentamt bestimmt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht. === Teil 4, Kapitel III EPÜ: Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung === Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung. Regel 67 EPÜ -> [[Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung]]\\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten. Regel 68 EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte]]\\ Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht. Regel 69 EPÜ -> [[Mitteilungen über die Veröffentlichung]]\\ Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird. Regel 70 EPÜ -> [[ep:pruefungsantrag|Prüfungsantrag]] \\ Der Anmelder kann die Prüfung der europäischen Patentanmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, beantragen. Regel 70a EPÜ -> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]\\ Der Anmelder wird aufgefordert, zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Mängel zu beseitigen. Regel 70b EPÜ -> [[Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse]]\\ Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, eine Kopie der Recherchenergebnisse der früheren Anmeldung einzureichen, wenn diese nicht bereits vorliegt. === Teil 4, Kapitel IV EPÜ: Prüfung durch die Prüfungsabteilung === In diesem Kapitel wird das Verfahren zur Prüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Prüfungsabteilung behandelt. Es umfasst die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder und die Anforderungen an die europäische Patentschrift. Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]]\\ Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern. Regel 72 EPÜ -> [[Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder]]\\ Das Europäische Patentamt erteilt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend, wenn verschiedene Personen als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten eingetragen sind. === Teil 4, Kapitel V EPÜ: Europäische Patentschrift === Dieses Kapitel beschreibt den Inhalt und die Form der europäischen Patentschrift sowie die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. Es legt fest, welche Informationen in der Patentschrift enthalten sein müssen und wie die Urkunde ausgestellt wird. Regel 73 EPÜ -> [[Inhalt und Form der Patentschrift]]\\ Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen sowie die Frist für den Einspruch gegen das europäische Patent. Regel 74 EPÜ -> [[Urkunde über das europäische Patent]]\\ Sobald die europäische Patentschrift veröffentlicht worden ist, stellt das Europäische Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. ==== Fünfter Teil: Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren ==== Regel 75-96 EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] Dieser Teil regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf von Patenten. Er umfasst Vorschriften zur Form und zum Inhalt des Einspruchs, zur Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie zur Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt. === Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren === Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt. Regel 75 EPÜ -> [[Verzicht oder Erlöschen der Patente]]\\ Einspruch kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das Patent erloschen ist. Regel 76 EPÜ -> [[Form des Einspruch]]\\ Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen und muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 77 EPÜ -> [[Verwerfung des Einspruchs als unzulässig]]\\ Die Einspruchsabteilung verwirft den Einspruch als unzulässig, wenn bestimmte Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind. Regel 78 EPÜ -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers]]\\ Das Einspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Patentinhaber eingeleitet hat, um eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken. Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]]\\ Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Regel 80 EPÜ -> [[Änderung des europäischen Patents]]\\ Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 veranlasst sind. Regel 81 EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs]]\\ Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe und kann auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden. Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]]\\ Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie den Beteiligten die Fassung mit, in der sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt. Regel 83 EPÜ -> [[Anforderung von Unterlagen]]\\ Unterlagen, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem Einspruch oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Regel 84 EPÜ -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]]\\ Das Einspruchsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen des Patents beantragt. Regel 85 EPÜ -> [[Rechtsübergang des europäischen Patents]]\\ Regel 22 ist auf einen Rechtsübergang des europäischen Patents während der Einspruchsfrist oder der Dauer des Einspruchsverfahrens anzuwenden. Regel 86 EPÜ -> [[Unterlagen im Einspruchsverfahren]]\\ Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. Regel 87 EPÜ -> [[Inhalt und Form der neuen europäischen Patentschrift]]\\ Die neue europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 88 EPÜ -> [[Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte]]\\ Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet und berücksichtigt nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Regel 89 EPÜ -> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]]\\ Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem eine der in Artikel 105 genannten Klagen erhoben worden ist. === Teil 5, Kapitel II EPÜ: Beschränkungs- und Widerrufsverfahren === In diesem Kapitel werden die Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf europäischer Patente behandelt. Es umfasst die Zuständigkeit für das Verfahren, die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung über den Antrag sowie die Form der geänderten europäischen Patentschrift. Regel 90 EPÜ -> [[Gegenstand des Verfahrens]]\\ Gegenstand des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens ist das europäische Patent in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung. Regel 91 EPÜ -> [[Zuständigkeit für das Verfahren]]\\ Über Anträge auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents entscheidet die Prüfungsabteilung. Regel 92 EPÜ -> [[Antragserfordernisse]]\\ Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist schriftlich zu stellen und muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 93 EPÜ -> [[Vorrang des Einspruchsverfahrens]]\\ Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist. Regel 94 EPÜ -> [[Verwerfung des Antrags]]\\ Die Prüfungsabteilung fordert den Antragsteller auf, festgestellte Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen; werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird der Antrag als unzulässig verworfen. Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über die Anträge]]\\ Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent; ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 und 123 genügen. Regel 96 EPÜ -> [[Inhalt und Form der geänderten europäischen Patentschrift]]\\ Die geänderte europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. ==== Sechster Teil: Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren ==== Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt. === Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren === Dieses Kapitel behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Einlegung und Begründung von Beschwerden, die Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr geregelt. Regel 97 EPÜ -> [[Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung]]\\ Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. Regel 98 EPÜ -> [[Verzicht oder Erlöschen des Patents]]\\ Beschwerde gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung kann auch eingelegt werden, wenn in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet worden ist oder das Patent erloschen ist. Regel 99 EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]]\\ Die Beschwerdeschrift muss bestimmte Angaben enthalten, und in der Beschwerdebegründung sind die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Regel 100 EPÜ -> [[Prüfung der Beschwerde]]\\ Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Regel 101 EPÜ -> [[Verwerfung der Beschwerde als unzulässig]]\\ Die Beschwerdekammer verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn bestimmte Mängel nicht vor Ablauf der Fristen nach Artikel 108 beseitigt worden sind. Regel 102 EPÜ -> [[Form der Entscheidung der Beschwerdekammer]]\\ Die Entscheidung der Beschwerdekammer ist schriftlich abzufassen und muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 103 EPÜ -> [[Rückzahlung der Beschwerdegebühr]]\\ Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. === Teil 6, Kapitel II EPÜ: Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer === In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung. Regel 104 EPÜ -> [[Weitere schwerwiegende Verfahrensmängel]]\\ Ein schwerwiegender Verfahrensmangel kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer entgegen Artikel 116 eine beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen relevanten Antrag zu entscheiden. Regel 105 EPÜ -> [[Straftaten]]\\ Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist. Regel 106 EPÜ -> [[Rügepflicht]]\\ Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat. Regel 107 EPÜ -> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]]\\ Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten und darlegen, aus welchen Gründen die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben ist. Regel 108 EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]]\\ Die Große Beschwerdekammer verwirft den Antrag als unzulässig, wenn bestimmte Mängel nicht vor Ablauf der maßgeblichen Frist beseitigt worden sind. Regel 109 EPÜ -> [[Verfahren bei Anträge auf Überprüfung]]\\ In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 110 EPÜ -> [[Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung]]\\ Die Große Beschwerdekammer ordnet die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung an, wenn das Verfahren vor den Beschwerdekammern wiedereröffnet wird. ==== Siebenter Teil: Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften ==== Dieser Teil umfasst allgemeine Vorschriften, die für verschiedene Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gelten. Er behandelt die Form von Entscheidungen und Mitteilungen, die Einwendungen Dritter, die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme sowie die Zustellung von Schriftstücken. Zudem werden die Berechnung und Verlängerung von Fristen, die Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung sowie Änderungen und Berichtigungen in den eingereichten Unterlagen geregelt. === Teil 7, Kapitel I EPÜ: Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts === Dieses Kapitel regelt die Form und den Inhalt von Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts. Es umfasst die Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen, die Feststellung von Rechtsverlusten und die Unterschrift und das Dienstsiegel auf amtlichen Dokumenten. Regel 111 EPÜ -> [[Form der Entscheidungen]]\\ Entscheidungen des Europäischen Patentamts, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind zu begründen und mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit zu versehen. Regel 112 EPÜ -> [[Feststellung eines Rechtsverlusts]]\\ Das Europäische Patentamt teilt dem betroffenen Beteiligten mit, wenn es feststellt, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist. Regel 113 EPÜ -> [[Unterschrift, Name, Dienstsiegel]]\\ Entscheidungen, Ladungen, Mitteilungen und Bescheide des Europäischen Patentamts sind mit der Unterschrift und dem Namen des zuständigen Bediensteten zu versehen. === Teil 7, Kapitel II EPÜ: Einwendungen Dritter === In diesem Kapitel werden die Vorschriften für Einwendungen Dritter gegen europäische Patentanmeldungen behandelt. Es beschreibt die Anforderungen an die Einreichung und Begründung von Einwendungen. Regel 114 EPÜ -> [[Einwendungen Dritter]]\\ Einwendungen Dritter sind schriftlich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einzureichen und zu begründen. === Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme === Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen. Regel 115 EPÜ -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]]\\ Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhandlung geladen, wobei die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. Regel 116 EPÜ -> [[Vorbereitung der mündlichen Verhandlung]]\\ Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die erörterungsbedürftigen Fragen hin und bestimmt einen Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Regel 117 EPÜ -> [[Entscheidung über eine Beweisaufnahme]]\\ Das Europäische Patentamt erlässt eine Entscheidung über die Beweisaufnahme, in der das betreffende Beweismittel und die rechtserheblichen Tatsachen angegeben werden. Regel 118 EPÜ -> [[Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt]]\\ Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden, wobei die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. Regel 119 EPÜ -> [[Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt]]\\ Die Prüfungsabteilung, die Einspruchsabteilung und die Beschwerdekammer können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. Regel 120 EPÜ -> [[Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht]]\\ Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beantragen, vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen zu werden. Regel 121 EPÜ -> [[Beauftragung von Sachverständigen]]\\ Das Europäische Patentamt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist. Regel 122 EPÜ -> [[Kosten der Beweisaufnahme]]\\ Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Regel 123 EPÜ -> [[Beweissicherung]]\\ Das Europäische Patentamt kann auf Antrag zur Sicherung eines Beweises unverzüglich eine Beweisaufnahme über Tatsachen vornehmen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können. Regel 124 EPÜ -> [[Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen]]\\ Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. === Teil 7, Kapitel IV EPÜ: Zustellungen === In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt behandelt. Es umfasst die Zustellung durch die Post, durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, durch unmittelbare Übergabe und durch öffentliche Bekanntmachung sowie die Zustellung an Vertreter. Regel 125 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften über die Zustellung]]\\ Das Europäische Patentamt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Regel 126 EPÜ -> [[Zustellung durch die Post]]\\ Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. Regel 127 EPÜ -> [[Zustellung durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung]]\\ Die Zustellung kann durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung bewirkt werden, die der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt. Regel 128 EPÜ -> [[Zustellung durch unmittelbare Übergabe]]\\ Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Europäischen Patentamts durch unmittelbare Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden. Regel 129 EPÜ -> [[Öffentliche Zustellung]]\\ Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung durch Postdienste auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Regel 130 EPÜ -> [[Zustellung an Vertreter]]\\ Ist ein Vertreter bestellt worden, so werden die Zustellungen an den Vertreter gerichtet. === Teil 7, Kapitel V EPÜ: Fristen === Dieses Kapitel regelt die Berechnung und Verlängerung von Fristen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Es beschreibt die Bestimmung von Fristen durch das Amt, den verspäteten Zugang von Schriftstücken und die Verlängerung von Fristen. Regel 131 EPÜ -> [[Berechnung der Fristen]]\\ Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. Regel 132 EPÜ -> [[Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen]] \\ Das Europäische Patentamt bestimmt die Fristen, die nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Monate betragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 133 EPÜ -> [[Verspäteter Zugang von Schriftstücken]]\\ Ein verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei einem anerkannten Postdiensteanbieter aufgegeben wurde. Regel 134 EPÜ -> [[Verlängerung von Fristen]]\\ Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nicht geöffnet ist oder die Post nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag. Regel 135 EPÜ -> [[Weiterbehandlung]]\\ Der Antrag auf Weiterbehandlung ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung zu stellen. Regel 136 EPÜ -> [[Wiedereinsetzung]]\\ Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist, schriftlich zu stellen. === Teil 7, Kapitel VI EPÜ: Änderungen und Berichtigungen === In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten. Regel 137 EPÜ -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]]\\ Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern. Regel 138 EPÜ -> [[Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten]]\\ Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann für verschiedene Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. Regel 139 EPÜ -> [[Berichtigung von Mängeln in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen]]\\ Sprachliche Fehler, Schreibfehler und Unrichtigkeiten in den beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen können auf Antrag berichtigt werden. Regel 140 EPÜ -> [[Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen]]\\ In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. === Teil 7, Kapitel VII EPÜ: Auskünfte über den Stand der Technik === Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Auskünften über den Stand der Technik durch den Anmelder, insbesondere bei Inanspruchnahme einer Priorität. Regel 141 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]]\\ Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der früheren Anmeldung einzureichen. === Teil 7, Kapitel VIII EPÜ: Unterbrechung des Verfahrens === In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Unterbrechung des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es beschreibt die Ereignisse, die zu einer Unterbrechung führen können, wie der Tod oder die fehlende Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers. Regel 142 EPÜ -> [[Unterbrechung des Verfahrens]]\\ Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen, wenn bestimmte Ereignisse wie der Tod oder die fehlende Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers eintreten. === Teil 7, Kapitel IX EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit === Dieses Kapitel regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über europäische Patentanmeldungen und Patente. Es umfasst die Eintragungen in das Europäische Patentregister, die Einsicht in Akten und die Erteilung von Auskünften aus den Akten. Regel 143 EPÜ -> [[Eintragungen in das Europäische Patentregister]] \\ Im Europäischen Patentregister werden bestimmte Angaben wie die Nummer der europäischen Patentanmeldung und der Anmeldetag eingetragen. Regel 144 EPÜ -> [[Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile]] \\ Von der Akteneinsicht sind bestimmte Aktenteile wie Unterlagen über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern ausgeschlossen. Regel 145 EPÜ -> [[Durchführung der Akteneinsicht]]\\ Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie gewährt. Regel 146 EPÜ -> [[Auskunft aus den Akten]]\\ Das Europäische Patentamt kann auf Antrag Auskünfte aus den Akten europäischer Patentanmeldungen oder europäischer Patente erteilen. Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]]\\ Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten in elektronischer Form angelegt, geführt und aufbewahrt. === Teil 7, Kapitel X EPÜ: Rechts- und Amtshilfe === In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Rechts- und Amtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Behörden der Vertragsstaaten behandelt. Es beschreibt den Verkehr des Amts mit den Behörden, die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden sowie das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen. Regel 148 EPÜ -> [[Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten]]\\ Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten verkehren unmittelbar miteinander. Regel 149 EPÜ -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung]]\\ Die Einsicht in die Akten einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten wird in das Original oder in eine Kopie gewährt. Regel 150 EPÜ -> [[Verfahren bei Rechtshilfeersuchen]]\\ Das Europäische Patentamt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt eine Übersetzung bei. === Teil 7, Kapitel XI EPÜ: Vertretung === Dieses Kapitel regelt die Vertretung vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, die Einreichung von Vollmachten, das Zeugnisverweigerungsrecht von Vertretern und die Änderungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. Regel 151 EPÜ -> [[Bestellung eines gemeinsamen Vertreters]] \\ Wird eine europäische Patentanmeldung von mehreren Personen eingereicht und ist kein gemeinsamer Vertreter bezeichnet, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder als gemeinsamer Vertreter. Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben. Regel 153 EPÜ -> [[Zeugnisverweigerungsrecht]] \\ Mitteilungen zwischen einem zugelassenen Vertreter und seinem Mandanten oder Dritten sind auf Dauer von der Offenlegung befreit, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Regel 154 EPÜ -> [[Änderungen in der Liste der Vertreter]] \\ Die Eintragung des zugelassenen Vertreters in der Liste der zugelassenen Vertreter wird gelöscht, wenn der Vertreter dies beantragt oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. ==== Achter Teil: Ausführungsvorschriften zu den Auswirkungen auf das Nationale Recht ==== Dieser Teil regelt die Einreichung und Übermittlung von Umwandlungsanträgen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen europäischer Patentanmeldungen in nationale Patentanmeldungen. Regel 155 EPÜ -> [[Einreichung und Übermittlung des Umwandlungsantrags]]\\ Der Umwandlungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Zurücknahme der europäischen Patentanmeldung oder der Mitteilung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, einzureichen. Regel 156 EPÜ -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen]]\\ Die Unterlagen, die dem Umwandlungsantrag beigefügt sind, sind der Öffentlichkeit von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zugänglich zu machen. ==== Neunter Teil: Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung ==== Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt. Regel 157 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt]]\\ Das Europäische Patentamt ist als Anmeldeamt im Sinne des PCT zuständig, wenn der Anmelder Staatsangehöriger eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens und des PCT ist oder dort seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Regel 158 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als International Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]]\\ Für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche oder vorläufige Prüfung durchzuführen ist, ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Regel 159 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]\\ Der Anmelder muss innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag bestimmte Handlungen vornehmen, um in die europäische Phase einzutreten. Regel 160 EPÜ -> [[Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse]]\\ Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Regel 161 EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung]]\\ Der Anmelder wird aufgefordert, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Mängel zu beseitigen. Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]]\\ Enthalten die Anmeldungsunterlagen mehr als fünfzehn Ansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Anspruch Anspruchsgebühren zu entrichten. Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]]\\ Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, fehlende Angaben über den Erfinder oder die Priorität innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Regel 164 EPÜ -> [[Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt]]\\ Das Europäische Patentamt erstellt einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht, wenn die Anmeldungsunterlagen den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen. Regel 165 EPÜ -> [[Die Euro-PCT-Anmeldung als kollidierende Anmeldung nach Artikel 54 Absatz 3]]\\ Eine Euro-PCT-Anmeldung gilt als Stand der Technik nach Artikel 54 Absatz 3, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== -> [[Europäisches Patentübereinkommen]] \\ Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit Unionsbezug der das europäische Patentsystem schafft und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt regelt.