====== Ausführungsordnung und Protokolle ======
**Artikel 164 (1) EPÜ 2000**
Die [[Ausführungsordnung]], das [[Anerkennungsprotokoll]], das [[Protokoll über Vorrechte und Immunitäten]], das [[Zentralisierungsprotokoll]], das [[Auslegungsprotokoll|Protokoll über die Auslegung des Artikels 69]] sowie das [[Personalstandsprotokoll]] sind Bestandteile des [[epü|Übereinkommens]].
**Artikel 164 (2) EPÜ 2000**
Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des [[epü|Übereinkommens]] und Vorschriften der [[Ausführungsordnung]] gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
===== siehe auch =====
Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Ausführungsordnung und Protokolle ======
Artikel 164 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (1) EPÜ -> [[Bestandteile des Übereinkommens]] \\
Beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind.
Artikel 164 (2) EPÜ -> [[Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens]] \\
Regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung.
===== siehe auch =====
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.