====== Ausführungsordnung und Protokolle ====== Artikel 164 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind. Artikel 164 (1) EPÜ -> [[Bestandteile des Übereinkommens]] \\ Beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind. Artikel 164 (2) EPÜ -> [[Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens]] \\ Regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.