====== Ausführungsordnung und Protokolle ====== **Artikel 164 (1) EPÜ 2000** Die [[Ausführungsordnung]], das [[Anerkennungsprotokoll]], das [[Protokoll über Vorrechte und Immunitäten]], das [[Zentralisierungsprotokoll]], das [[Auslegungsprotokoll|Protokoll über die Auslegung des Artikels 69]] sowie das [[Personalstandsprotokoll]] sind Bestandteile des [[epü|Übereinkommens]]. **Artikel 164 (2) EPÜ 2000** Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des [[epü|Übereinkommens]] und Vorschriften der [[Ausführungsordnung]] gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor. ===== siehe auch ===== Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Ausführungsordnung und Protokolle ====== Artikel 164 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Ausführungsordnung und die Protokolle, die Bestandteil des Übereinkommens sind. Artikel 164 (1) EPÜ -> [[Bestandteile des Übereinkommens]] \\ Beschreibt, welche Dokumente Bestandteil des Übereinkommens sind. Artikel 164 (2) EPÜ -> [[Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens]] \\ Regelt den Vorrang der Vorschriften des Übereinkommens gegenüber der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.