====== Ausführung des Haushaltsplans ====== **Artikel 48 (1) EPÜ 2000** Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] den [[Haushaltsplan]] sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. **Artikel 48 (2) EPÜ 2000** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] kann im Rahmen des [[Haushaltsplan|Haushaltsplans]] nach Maßgabe der [[Finanzordnung]] Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen. Artikel 37-51 EPÜ -> [[Finanzvorschriften]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\