====== Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ====== Artikel 50 (a) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung regelt. **Artikel 50 (a) EPÜ** Die Finanzordnung regelt insbesondere: a) die Art und Weise der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung; ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.