====== Aufsichtsrat der europäischen Eignungspruefung ======
**Artikel 2 (1) VEB**
Der Aufsichtsrat besteht aus zwei
Vertretern des EPA und zwei Mitgliedern
des Instituts der beim Europäischen
Patentamt zugelassenen Vertreter
(nachstehend "Institut" genannt).
a) Die beiden Vertreter des EPA werden
vom Präsidenten des EPA aus den
Reihen der Bediensteten des EPA
ernannt. Die beiden Mitglieder des
Instituts werden vom Präsidenten des
Instituts aus den Reihen der Mitglieder
des Instituts ausgewählt und vom
Präsidenten des EPA ernannt.
b) Für die beiden EPA-Vertreter und die
beiden Institutsmitglieder ist jeweils ein
Stellvertreter gemäß Buchstabe a zu
benennen.
c)
i) Ein Vorsitzender wird vom Präsidenten
des EPA aus den Reihen der EPAVertreter
im Aufsichtsrat für eine Amtszeit
von zwei Jahren ernannt. Ein
stellvertretender Vorsitzender wird vom
Präsidenten des Instituts aus den Reihen
der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat
ausgewählt und vom Präsidenten des
EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren
ernannt.
ii) Nach Ablauf der unter Ziffer i genannten
Amtszeit wird ein Vorsitzender vom
Präsidenten des Instituts aus den Reihen
der Institutsmitglieder im Aufsichtsrat
ausgewählt und vom Präsidenten des
EPA für eine Amtszeit von zwei Jahren
ernannt. Ein stellvertretender Vorsitzender
wird vom Präsidenten des EPA aus
den Reihen der EPA-Vertreter im Aufsichtsrat
für eine Amtszeit von zwei
Jahren ernannt.
iii) Bei den nachfolgenden Amtszeiten
wechselt der Vorsitz nach Maßgabe der
Ziffern i und ii.
VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
**Artikel 2 (2) VEB**
Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Aufsichtsrats werden für
eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt
und können nach Ablauf dieser Amtszeit
für weitere Amtszeiten von zwei Jahren
wiederernannt werden.
**Artikel 2 (3) VEB**
Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder des Aufsichtsrats, deren
Eintragung in der Liste der beim EPA
zugelassenen Vertreter gelöscht wird,
scheiden am Tag der Löschung aus dem
Aufsichtsrat aus und können in ihrer
Funktion als Institutsmitglied nicht als
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
wiederernannt werden.
**Artikel 2 (4) VEB**
Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder des Aufsichtsrats, die auf
ihren Antrag aus dem Dienst des EPA
entlassen oder in den Ruhestand
versetzt werden, scheiden am Tag ihrer
Entlassung aus dem Dienst bzw. ihrer
Versetzung in den Ruhestand aus dem
Aufsichtsrat aus und können in ihrer
Funktion als EPA-Bedienstete nicht als
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
wiederernannt werden.
**Artikel 2 (5) VEB**
Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes
Mitglied gemäß Absatz 3 oder 4
aus dem Aufsichtsrat aus, so ist für die
restliche Amtszeit ein neues Mitglied
bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied
gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b zu
ernennen.
**Artikel 2 (6) VEB**
Der Aufsichtsrat wird von seinem
Vorsitzenden einberufen. Drei Mitglieder
bilden das Quorum.
**Artikel 2 (7) VEB**
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
kann erforderlichenfalls den Vorsitzenden
der Prüfungskommission und
Experten oder Berater zur Unterstützung
des Aufsichtsrats hinzuziehen.
**Artikel 2 (8) VEB**
Entscheidet der Vorsitzende, dass
ein Vorschlag im schriftlichen Verfahren
behandelt wird, so fordert er alle Mitglieder
auf, dem Prüfungssekretariat innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie
dem Vorschlag zustimmen. Das Quorum
ist erreicht, wenn die Antworten von drei
Mitgliedern vorliegen.
**Artikel 2 (9) VEB**
Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
===== siehe auch =====