====== Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents ======
**Regel 71a (3) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012]
Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn die Benennungsgebühr
entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
**Regel 71a (4) EPÜ 2000** [ab 1.4.2012]
Wird eine Jahresgebühr nach der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 und vor dem Tag der frühestmöglichen Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so wird der Hinweis erst bekannt gemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet
ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
Regel 71a (1) EPÜ 2000 -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\
Regel 71a (2) EPÜ 2000 -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\
Regel 71a (5) EPÜ 2000 -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\
Regel 71a (6) EPÜ 2000 -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\
===== siehe auch =====