====== Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte ====== **Artikel 175 (1) EPÜ 2000** Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [-> [[Revision]]] oder Artikel 174 [-> [[Kündigung]]] auf, Vertragspartei dieses [[epü|Übereinkommens]] zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte. **Artikel 175 (2) EPÜ 2000** Die [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses [[epü|Übereinkommens]] zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre. **Artikel 175 (3) EPÜ 2000** Absatz 2 ist auf [[europäisches Patent|europäische Patente]] anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein [[Einspruchsverfahren]] anhängig oder die [[Einspruchsfrist]] noch nicht abgelaufen ist. **Artikel 175 (4) EPÜ 2000** Das Recht eines ehemaligen [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]], ein [[europäisches Patent]] nach der Fassung des [[epü|Übereinkommens]] zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt. ===== siehe auch ===== Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\