====== Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte ====== Artikel 175 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. Artikel 175 (1) EPÜ -> [[Erworbene Rechte]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte. Artikel 175 (2) EPÜ -> [[Weiterbehandlung anhängiger Patentanmeldungen]] \\ Regelt die Weiterbehandlung anhängiger europäischer Patentanmeldungen bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. Artikel 175 (3) EPÜ -> [[Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren]] \\ Erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. Artikel 175 (4) EPÜ -> [[Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht]] \\ Regelt die Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.