====== Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geänderter Fassung ====== Artikel 101 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Bedingungen, unter denen das Patent in geänderter Fassung aufrechterhalten wird. **Artikel 101 (3) EPÜ** Ist die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, a) den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind; b) den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügen, so widerruft sie das Patent. ===== siehe auch ===== Artikel 101 EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] \\ Regelt die Prüfung des Einspruchs und die möglichen Entscheidungen über den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents.