====== Aufnahmebeitrag ====== Artikel 170 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten. Artikel 170 (1) EPÜ -> [[Zahlung des Aufnahmebeitrags]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags. Artikel 170 (2) EPÜ -> [[Berechnung des Aufnahmebeitrags]] \\ Regelt die Berechnung des Aufnahmebeitrags. Artikel 170 (3) EPÜ -> [[Aufbringungsschlüssel]] \\ Erklärt die Anwendung des Aufbringungsschlüssels für die Berechnung des Aufnahmebeitrags. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.