====== Auflösung von Amts wegen ====== Nr. 2.3 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erklärt die Möglichkeit des EPA, Konten von Amts wegen aufzulösen, wenn die VLK nicht eingehalten werden. **Nr. 2.3 VLK** Das EPA behält sich außerdem vor, Konten, bei denen die VLK und insbesondere deren Nummer 6.1 nicht eingehalten werden, von Amts wegen aufzulösen. ===== siehe auch ===== Nr. 2 VLK -> [[Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos]] Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt.