====== Aufhebung der Entscheidung und Wiedereröffnung des Verfahrens ====== Regel 108 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer aufhebt und die Wiedereröffnung des Verfahrens anordnet, wenn der Antrag begründet ist. **Regel 108 (3) EPÜ** Ist der Antrag begründet, so hebt die [[Große Beschwerdekammer]] die Entscheidung der [[Beschwerdekammer]] auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der nach Regel 12 Absatz 4 [-> [[Präsidium der Beschwerdekammern]]] zuständigen Beschwerdekammer an. Die Große Beschwerdekammer kann anordnen, dass Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt haben, zu ersetzen sind. ===== siehe auch ===== Regel 108 EPÜ -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung.