====== Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten ====== Artikel 10 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) listet die spezifischen Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten auf. **Artikel 10 (2) EPÜ** Zu [[Leitung|diesem Zweck]] hat der [[Präsident]] insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des [[europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit; b) er bestimmt, soweit dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem [[Verwaltungsrat]] Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich des Artikels 11 [-> [[Ernennung hoher Bedienstete]]] ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. ===== siehe auch ===== Artikel 10 EPÜ -> [[Leitung]] \\ Beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse.