====== Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern ====== Regel 12b (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern. **Regel 12b (3) EPÜ** Das Präsidium a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder; b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf; c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer; d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen. ===== siehe auch ===== Regel 12b EPÜ -> [[Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern]] \\ Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.